Satzung
§1 Name, Sitz
Der Verein fuhrt den Namen "Eishockeyclub Stiftland Mitterteich". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name "Eishockeyclub Stiftland Mitterteich e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Mitterteich.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, - Instandhaltung und Instandsetzung der Sportgeräte, - Durchführung von Versammlung, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. und endet am 31.05. des darauffolgenden Jahres.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Vorstandschaft ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins austreten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 6 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, erstem und zweitem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder, unter Angabe von Gründen und des Zwecks, schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
§ 10 Einberufung von MitgliederversammlungenMitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief und durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Der neue Tag" einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks eine von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab Eintritt der Volljährigkeit. § 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Mitterteich mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.